(Stand: April 2023)
1. Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von möblierten Zimmern durch das Gutshaus Gross Helle (nachfolgend Gutshaus) zur Beherbergung, sowie alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Gutshauses.
Hinweis zum Badesee:
In den Sommermonaten kann es aufgrund der Witterung oder Wassertemperatur im See zu vermehrter Algenbildung kommen. Dies ist ein normaler biologischer Vorgang der vom Gutshaus nicht beeinflusst werden kann. Eine eventuelle Sperrung des Sees stellt damit keine Leistungsminderung dar, das Gutshaus ist daher nicht zur Schadenersatzleistung an den Kunden verpflichtet.
(2) Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich
vereinbart wurde.
2. Vertragsabschluss, -partner; Verjährung
3. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
4. Rücktritt des Kunden / Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Gutshauses
(3) Dem Gutshaus steht es frei, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen zu pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
5. Rücktritt des Gutshauses
(1) Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das Gutshaus in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Gutshauses auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
-höhere Gewalt oder andere vom Gutshaus nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
− -Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden;
-das Gutshaus begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Gutshauses in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Gutshauses zuzurechnen ist.
(4) Bei berechtigtem Rücktritt des Gutshauses entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
6. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe
7. Haftung des Gutshauses
(1) Das Gutshaus haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Gutshaus die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gutshauses beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Gutshauses beruhen. Einer Pflichtverletzung des Gutshauses steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Gutshauses auftreten, wird das Gutshaus bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
8. Veranstaltungen
(1)Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Gegenständen oder Exponaten wird keine Haftung übernommen. Sämtliches Dekorationsmaterial muss den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen.
(2)Anbringen von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen ist ohne Zustimmung des Gutshauses nicht gestattet. Für Beschädigungen der Einrichtung oder des Inventars vom Hotel, die bei Auf-oder Abbau oder während der Veranstaltung verursacht wurden, haftet der Veranstalter / Besteller ohne Verschuldensnachweis.
(3)Alle Musikveranstaltungen müssen vom Gast/Veranstalter vorab der GEMA gemeldet werden. Die Gebühren sind vom Gast/Veranstalter zu tragen. Der Gast/Veranstalter stellt das Gutshaus von eventuellen Forderungen der GEMA, die aus unerlaubter Nutzung der Rechte GEMA oder Dritter (z. B. wegen Nichtanmeldung durch den Gast/Veranstalter) entstehen oder geltend gemacht werden frei.
9. Schlussbestimmungen
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